nedjelja, 30. listopada 2011.

Wettbewerbsverbot

Wann liegt ein verbotenes Geschäft im Geschäftszweig des Arbeitgebers vor?

Verbotene Konkurrenzgeschäfte, d.h. Geschäfte in dem Geschäftszweig des Arbeitgebers, sind z.B.:

die Beteiligung am Handelsgewerbe eines Konkurrenten des Arbeitgebers, falls diese Beteiligung mit einem maßgeblichen Einfluß auf die Geschäftsführung oder mit einer nennenswerten Verbesserung der finanziellen Möglichkeiten des Konkurrenten verbunden ist;
die Gewährung von (nicht unerheblichen) Darlehen an einen Konkurrenten des Arbeitgebers;
das Abwerben von Kunden oder von potentiellen Kunden des Arbeitgebers;
das Abwerben von Arbeitnehmern des Arbeitgebers zum Aufbau eines Konkurrenzunternehmens.

Diese Fälle von verbotenen Konkurrenzgeschäften zeichnen sich dadurch aus, daß sie einen spekulativen, auf Erzielung von Unternehmergewinn gerichteten Charakter haben. Dies ist z.B. bei reinen Buchführungs-, Schreib- oder Verpackungsarbeiten für Konkurrenten des Arbeitgebers nicht der Fall. Auch solche Tätigkeiten kommen dem Konkurrenten des Arbeitgebers zwar zugute, doch haben sie keinen spekulativen, unternehmerischen Charakter.

Erlaubt ist natürlich auch eine geringfügige Beteiligung an einem Unternehmen, das dem Arbeitgeber Konkurrenz macht. Daher stellt es keine verbotene Konkurrenz dar, wenn z.B. ein Arbeitnehmer der Deutschen Telekom einige Vodafone-Aktien oder einige Aktien eines anderen Telekommunikationsunternehmens besitzt. Solange sich solche "Beteiligungen" im Rahmen der Kleinanlage von Verbrauchern bewegen, sind sie selbstverständlich arbeitsrechtlich erlaubt.

Was kann dem Arbeitnehmer bei verbotenem Wettbewerb passieren?


Im Falle verbotener Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer abmahnen oder auch - in gravierenden Fällen - ordentlich aus verhaltensbedingten Gründen oder außerordentlich kündigen. Will der Arbeitgeber am Arbeitsvertrag festhalten, kann er vom Arbeitnehmer verlangen, daß dieser die Konkurrenztätigkeit unterläßt.

Weiterhin hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf Schadenersatz. Als zu ersetzenden Schaden kann er den Gewinn verlangen, der ihm durch die Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers entstanden ist. Dafür muß er allerdings nachweisen, daß er selbst die seinem Arbeitnehmer verbotenen Geschäfte abgeschlossen hätte.

Ist der Arbeitnehmer, der verbotene Konkurrenzgeschäfte macht, ein kaufmännischer Angestellter ("Handlungsgehilfe"), dann kann der Arbeitgeber statt Schadenersatz auch verlangen, daß der Angestellte den mit der Konkurrenztätigkeit erzielten Gewinn herausgibt. Dieses Recht folgt aus § 61 Abs.1 HGB. Diese Vorschrift lautet:

http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Wettbewerbsverbot.html#tocitem2

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